BGH - Urteil vom 02.06.1993
IV ZR 211/92
Normen:
BGB § 2027 ; ZPO § 2, § 3, § 511a, § 888 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 23
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 10
EzFamR ZPO § 3 Nr. 33
FamRZ 1993, 1189
NJW-RR 1993, 1154
Vorinstanzen:
KG, LG Berlin,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Kosten der Einschaltung eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen IV ZR 211/92

DRsp Nr. 1997/497

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Kosten der Einschaltung eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts

1. Wurde eine Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, so sind bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer Kosten eines Steuerberaters und eines Rechtsanwaltes zu berücksichtigen, sofern deren Beauftragung zur Erteilung der Auskunft notwendig war. 2. Im Verfahren nach § 888 ZPO können Inhalt und Umfang der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft grundsätzlich im Wege der Auslegung verdeutlicht werden. Ist eine Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, dann ist dies ebenfalls bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 2027 ; ZPO § 2, § 3, § 511a, § 888 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder, Auskunft über den Nachlaß der zwischen dem 30. November und dem 2. Dezember 1990 verstorbenen Mutter der Parteien (Erblasserin) sowie die eidesstattliche Versicherung seiner Angaben.