BGH vom 14.11.1990
XII ZB 126/90
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 317
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 55
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 56

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundeigentum

BGH, vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 126/90

DRsp Nr. 1994/4037

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundeigentum

A. Für die Bewertung einer Auskunftspflicht ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgeblich. B. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegenüber einer Auskunft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundeigentum ist zu berücksichtigen, daß sich der Schuldner kundigen Rates bedienen darf, um die Auskunft zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1379 ;

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, über ihr Vermögen (richtig: über ihr Einkommen) in den Jahren 1984 bis einschließlich 1986 und über den Bestand ihres Vermögens in dieser Zeit Auskunft zu erteilen. Gegen dieses Urteil, mit dem der Kläger die Grundlage für eine neue Beurteilung der beiderseitigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer gemeinsamen Tochter gewinnen will, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt; es hat die Kosten, die die Auskunfterteilung verursachen wird, auf höchstens diesen Betrag geschätzt. Sodann hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.