Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500,- € festgesetzt.
Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
Die Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin im Wege des Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels über 115% des Mindestunterhalts in Anspruch genommen. Sie wendet sich gegen die ihr durch den angefochtene Teil-Beschluss auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin den Einkommensteuerbescheid für 2015 und die entsprechende Einkommensteuererklärung mit den Anlagen AUS, G, KAP, L, N, N-Aus, S und SO vorzulegen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 20.10.2017 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Beschwerdewert von 600,- € nicht erreicht ist.
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