OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2017
6 UF 100/17
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 166/16

Rechtsmittelbeschwer der Verpflichtung zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nebst-Erklärung und im einzelnen aufgeführten Anlagen im Rahmen eines Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 6 UF 100/17

DRsp Nr. 2018/16706

Rechtsmittelbeschwer der Verpflichtung zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nebst-Erklärung und im einzelnen aufgeführten Anlagen im Rahmen eines Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels

Die Beschwer der Verpflichtung im Rahmen eines Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels, einen Einkommensteuerbescheid nebst Erklärung und im einzelnen aufgeführten Anlagen vorzulegen, übersteigt nicht 600 €.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500,- € festgesetzt.

Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin im Wege des Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels über 115% des Mindestunterhalts in Anspruch genommen. Sie wendet sich gegen die ihr durch den angefochtene Teil-Beschluss auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin den Einkommensteuerbescheid für 2015 und die entsprechende Einkommensteuererklärung mit den Anlagen AUS, G, KAP, L, N, N-Aus, S und SO vorzulegen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 20.10.2017 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Beschwerdewert von 600,- € nicht erreicht ist.