OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2016
1 UF 24/16
Normen:
FAmFG § 113; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 828/14

Rechtsmittelbeschwer der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 1 UF 24/16

DRsp Nr. 2017/15596

Rechtsmittelbeschwer der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an BGH v. 27.4.2016 – XII ZB 527/15 , FamRZ 2016, 1154).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 10.12.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 501,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FAmFG § 113; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am ...2007 geheiratet. Im Scheidungsverbund streiten die Eheleute insbesondere um den Zugewinnausgleich. Der Ehescheidungsantrag wurde am 07.06.2014 zugestellt, der Trennungszeitpunkt der Beteiligten ist der 22.07.2013.