KG - Beschluss vom 29.08.2013
17 UF 85/13
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 13068/12

Rechtsmittelbeschwer gegen den Scheidungsausspruch;

KG, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 17 UF 85/13

DRsp Nr. 2013/20724

Rechtsmittelbeschwer gegen den Scheidungsausspruch;

Für den geschiedenen Ehegatten besteht kein im Wege der Berufung durchsetzbarer Anspruch, dass die Ehe aus einem "schonenderen" Tatbestand geschieden wird.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 14. März 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 13068/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 14. März 2013, mit dem ihre Ehe geschieden und ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.