OLG Köln, Beschluß vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 26 WF 130/96
DRsp Nr. 1997/3697
Rechtsmittelfrist; Berufung, Abänderungsklage
»Die der abänderungsberechtigten Partei grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz und innerhalb der Rechtsmittelfrist eingetretene Veränderungen der Verhältnisse wahlweise durch Berufung oder durch Abänderungsklage geltend zu machen, besteht nur dann nicht, wenn es aufgrund einer zulässigen Berufung ohnehin zu einer neuen Prüfung der für die Verurteilung (hier: zur Zahlung von Ehegattenunterhalt) maßgeblichen Verhältnisse kommt. Das ist nicht der Fall, wenn das erstinstanzliche Urteil des Vorprozesses nur in einem anderen Teilbereich (hier: Entscheidung über das Sorgerecht) angefochten wird.«