BGH - Beschluß vom 25.08.1999
XII ZB 143/98
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1696 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht 1
BGHR FGG § 19 Rechtsmittelverzicht 1
FamRZ 1999, 1585
FuR 2000, 232
NJWE-FER 1999, 329
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Rechtsmittelverzicht in außergerichtlicher Sorgerechtsvereinbarung

BGH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen XII ZB 143/98

DRsp Nr. 1999/8059

Rechtsmittelverzicht in außergerichtlicher Sorgerechtsvereinbarung

Auch im familiengerichtlichen Verfahren führt ein in einem außergerichtlichen Vertrag (hier: Sorgerechtsvereinbarung nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe) erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Durch Beschluß vom 20. Januar 1998 hat das Familiengericht in Abänderung der Sorgerechtsregelung des Verbundurteils vom 29. März 1994 die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter C. gemäß § 1696 Abs. 1 BGB auf den Vater übertragen. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Seit Januar 1998 lebt das Kind bei dem Vater. Am 11. März 1998 fand vor dem Oberlandesgericht ein Termin statt, in dem das Kind, ein Mitarbeiter des Jugendamtes und eine Zeugin angehört wurden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Mai 1998 ausgesetzt.