I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Durch Beschluß vom 20. Januar 1998 hat das Familiengericht in Abänderung der Sorgerechtsregelung des Verbundurteils vom 29. März 1994 die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter C. gemäß § 1696 Abs. 1 BGB auf den Vater übertragen. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Seit Januar 1998 lebt das Kind bei dem Vater. Am 11. März 1998 fand vor dem Oberlandesgericht ein Termin statt, in dem das Kind, ein Mitarbeiter des Jugendamtes und eine Zeugin angehört wurden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Mai 1998 ausgesetzt.
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