BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 120/04
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1327
FamRZ 2005, 1471
MDR 2005, 1415
NJW-RR 2005, 1524
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 19.03.2004
AG Mannheim, vom 22.11.2002

Rechtsnatur der Bestätigung einer von den Eltern getroffenen Umgangsregelung durch das Familiengericht

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 120/04

DRsp Nr. 2005/10762

Rechtsnatur der Bestätigung einer von den Eltern getroffenen Umgangsregelung durch das Familiengericht

»Zur Bedeutung eines Beschlusses, mit dem das Familiengericht eine von den Eltern getroffene Umgangsregelung bestätigt.«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Ausschluß des Rechts des Antragstellers zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern.

Die Ehe der Parteien, aus der die Kinder Fabian (geboren 18. September 1987), Larissa (geboren 31. Dezember 1988) und Saskia (geboren 10. Januar 1994) hervorgegangen sind, ist geschieden; die elterliche Sorge für die Kinder wurde der Mutter übertragen. Am 24. September 1999 schlossen die Parteien eine Vereinbarung u.a. über das Umgangsrecht des Vaters, die durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 7. Oktober 1999 familiengerichtlich bestätigt worden ist.

Der Vater hat 2001 - im vorliegenden Verfahren I. Instanz - beantragt, der Mutter zur Durchsetzung seines Umgangsrechts ein Zwangsgeld anzudrohen. Die Mutter hat beantragt, den Antrag des Vaters zurückzuweisen, den Beschluß vom 7. Oktober 1999 aufzuheben und das Recht des Vaters zum Umgang mit den Kindern Fabian und Larissa für die Dauer von vier Jahren und für das Kind Saskia bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres auszuschließen.