OLG Naumburg - Beschluss vom 03.06.2002
8 UF 77/02
Normen:
VAHRG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 771
OLGReport-Naumburg 2003, 40
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 130/01

Rechtsnatur der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Bahn AG

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 8 UF 77/02

DRsp Nr. 2002/13432

Rechtsnatur der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Bahn AG

»Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Bahn AG ist eine Altersversorgung nach dem BetrAVG; sie ist privatrechtlicher Natur. Durch die Übertragung der Durchführung auf die Bahnversicherung - ein Organ der gesetzlichen Rentenversicherung - ändert sich die Rechtsnatur dieser Versorgung nicht mit der Folge, dass ein unmittelbarer gestaltender Eingriff in diese Altersversorgung nicht zulässig ist.«

Normenkette:

VAHRG § 1 ;

Gründe:

Durch Verbundurteil vom 13.3.2002 hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Bahnversicherungsanstalt als Organ der gesetzlichen Rentenversicherung hat hiergegeben form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, dass eine private Altersvorsorg als öffentlich-rechtliche Vorsorge bewertet worden sei.