BVerfG - Beschluß vom 10.10.1995
2 BvR 982/95; 2 BvR 983/95
Normen:
GG Art. 16 Abs. 2 ; HKiEntÜ Art. 13 ;
Fundstellen:
AuAS 1996, 24
EzFamR HKiEntÜ Nr. 3
FPR 1996, 88
IPRax 1997, 123
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 266/94
BVerfG, vom 17.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 323/95
1 BvR 610/95,

Rechtsnatur der Herausgabe eines Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 982/95; 2 BvR 983/95

DRsp Nr. 1997/511

Rechtsnatur der Herausgabe eines Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil

Soll ein Kind auf Grund familiärer Rechtsbeziehungen an den sorgeberechtigten Elternteil herausgegeben werden, so stellt dies weder eine Auslieferung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 GG dar noch kommt es einer solchen gleich, da es hierbei, was aber für eine Auslieferung kennzeichnend ist, an einer Verbringung in die "Hoheitsgewalt" eines anderen Staates auf dessen Ersuchen hin fehlt.

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 2 ; HKiEntÜ Art. 13 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht erkennen lassen.

I.

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1995, Az. 1 BvR 323/95 und 1 BvR 610/95, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

II.

Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.