OLG Bamberg - Beschluss vom 03.11.2016
2 UF 154/16
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1, Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 222/16

Rechtsnatur der Wohnungszuweisung gem. § 1568a BGB

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 2 UF 154/16

DRsp Nr. 2017/5154

Rechtsnatur der Wohnungszuweisung gem. § 1568a BGB

1. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568 a BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.2. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung.3. Da der Gesetzgeber eine Koppelung von Überlassung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt hat, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, ihr das Anwesen H. in N. zur alleinigen Nutzung zu überlassen und die Wohnung zu räumen und herauszugeben, zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird in erster und zweiter Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 1, Abs. 6;

Gründe