BGH - Urteil vom 12.04.2006
XII ZR 31/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1025
FamRZ 2006, 1010
FuR 2006, 367
MDR 2006, 1233
NJW 2006, 2404
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 192/03
AG Schweinfurt, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 950/02

Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des Unterhaltsbedarfs; Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit während des Bezugs von Erziehungsgeld

BGH, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZR 31/04

DRsp Nr. 2006/18581

Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des Unterhaltsbedarfs; Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit während des Bezugs von Erziehungsgeld

»a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 ; BErzGG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.