OLG Naumburg - Urteil vom 21.07.1994
4 U 39/94
Normen:
BGB § 894 ; DDR: ZGB § 66 Abs. 2 § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Satz 1 § 70 § 282 § 297 Abs. 1 u. 2 § 440 § 441 ; EGBGB Art. 232 § 1 Art. 233 § 2 ; VermG § 1 Abs. 3 § 3 ;
Fundstellen:
DtZ 1994, 377
ErbPrax 1995, 49
NJ 1994, 580

Rechtsnatur eines Grundstücksüberlassungsvertrags: gemischte Schenkung - Auslegung und rechtliche Einordnung einer Abrede über die Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 4 U 39/94

DRsp Nr. 1995/10402

Rechtsnatur eines Grundstücksüberlassungsvertrags: gemischte Schenkung - Auslegung und rechtliche Einordnung einer Abrede über die Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags

»1. Ein Grundstücksüberlassungsvertrag, in dem der Erwerber Gegenleistungen übernommen hat, die dem Grundstückswert nicht voll entsprechen, ist auch nach dem Recht der DDR als gemischte Schenkung anzusehen.2. Zur Auslegung und rechtlichen Einordnung einer Abrede über die Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrages bei Nichtgenehmigung der Ausreise des Überlassenden aus der DDR oder Änderung der dortigen politischen Verhältnisse:a) Ein - bedingtes - Rückschenkungsversprechen entfaltet nach dem Recht der DDR überhaupt keine Wirksamkeit, so daß seine Nichtaufnahme in eine notarielle Urkunde auch nicht die Unwirksamkeit des darin beurkundeten Rechtsgeschäfts auslöschen kann.b) Die rechtliche Unverbindlichkeit des »unentgeltlichen« Teils einer Rückübereignungsverpflichtung erfaßt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 a.E. ZGB analog auch den Teil der Rückübereignungsverpflichtung, für den eine Gegenleistung versprochen wurde.