OLG Thüringen - Urteil vom 05.08.2005
1 UF 519/04
Normen:
BGB § 780; BGB § 781; BGB § 812 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 87/04

Rechtsnatur eines Schuldanerkenntnisses in einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung; Rückforderung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Thüringen, Urteil vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 1 UF 519/04

DRsp Nr. 2011/9828

Rechtsnatur eines Schuldanerkenntnisses in einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung; Rückforderung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

1. Zur Abgrenzung des konstitutiven vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis in einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung. 2. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis unterliegt nicht der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Die Ausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sonneberg vom 11.11.2004 (Az. 1 UF 519/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6794,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 781; BGB § 812 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1;

Gründe: