1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sonneberg vom 11.11.2004 (Az. 1 UF 519/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6794,30 € festgesetzt.
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