Rechtsnatur und Rückforderung der Morgengabe (MAHR) nach iranischem Recht
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 12 UF 11/02
DRsp Nr. 2004/19688
Rechtsnatur und Rückforderung der Morgengabe ("MAHR") nach iranischem Recht
1. Die Morgengabe ("MAHR") ist nach iranischem Recht im wesentlichen der Preis dafür, dass der Ehemann ein quasi dingliches Recht auf ehelichen Verkehr mit der Ehefrau erwirbt. 2. Wird die Ehe aufgelöst, so hängt es von der Form der Auflösung ab, ob der Anspruch auf die Morgengabe insgesamt oder teilweise erhalten bleibt. Verstößt der Mann die Frau, dann behält die Ehefrau den vollen Anspruch auf die Morgengabe, wenn die Ehe vollzogen worden war, und auf den halben MAHR, wenn die Ehe nicht vollzogen war.