OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2008
3 UF 393/05
Normen:
BGB § 1374; BGB § 1376;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10286/04

Rechtsnatur von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 3 UF 393/05

DRsp Nr. 2009/13715

Rechtsnatur von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit

Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit sind - soweit sie nicht den laufenden Einkünften zuzurechnen sind - regelmäßig als Schenkung an das eigene Kind und als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung an das Schwiegerkind einzuordnen mit der Folge, dass sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur beim eigenen Kind als privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Erfolgt eine Zuwendung der Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten gemeinsam und ist sie dem eigenen Kind gegenüber nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft, ist sie beim eigenen Kind hälftig als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1374; BGB § 1376;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom ....2005 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.278,-- € zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich seit 8.5.2006 rechtskräftig. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und deren rechtliche Würdigung wird Bezug genommen.