FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2009
10 K 10563/06 B
Normen:
EStG 2002 § 62 Abs. 1; EStG 2002 § 65 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2002 § 70 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 74;

Rechtsschutz gegen teilweise Aufhebung des zuvor per Dauerverwaltungsakt festgesetzten Kindergeldes; Konkurrenzregel bei Wechsel des ausländischen Kindergeldberechtigten in den Bezug von Arbeitslosengeld II

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 10 K 10563/06 B

DRsp Nr. 2009/10816

Rechtsschutz gegen teilweise Aufhebung des zuvor per Dauerverwaltungsakt festgesetzten Kindergeldes; Konkurrenzregel bei Wechsel des ausländischen Kindergeldberechtigten in den Bezug von Arbeitslosengeld II

1. Die auf Aufhebung des Bescheids, mit dem die Kindergeldfestsetzung - teilweise - aufgehoben wird, gerichtete Anfechtungsklage bietet keinen geringeren Rechtsschutz als die auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld in der bisherigen Höhe gerichtete Verpflichtungsklage. 2. Der ausländische Kindergeldberechtigte, der zunächst Sozialhilfe bezog, unterfällt nach seinem Wechsel in den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht mehr dem Regelungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, sondern es kommt dann die Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG zum Tragen. 3. Der mit ihrem minderjährigen Kind in Deutschland lebenden Mutter steht das Kindergeld in voller Höhe zu, wenn feststeht, dass der in Polen lebende Vater kein Erwerbseinkommen, sondern Sozialleistungen bezieht, und dass ein Anspruch auf Familienleistungen in Polen bereits aufgrund der der Familienkasse bekannten Höhe des Einkommens der Mutter nicht besteht. Darauf, ob der der Familie völlig entfremdete Vater solche Leistungen tatsächlich beantragt hat, kann es nicht mehr ankommen.