OLG Köln - Urteil vom 26.05.1998
4 UF 8/98
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 80/97

Rechtsschutzbedürfnis bei Auskunftswiderklage des Unterhaltsberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 4 UF 8/98

DRsp Nr. 1999/3774

Rechtsschutzbedürfnis bei Auskunftswiderklage des Unterhaltsberechtigten

»Zur Frage des Rechsschutzbedürfnisses für eine Auskunftswiderklage des Unterhaltsberechtigten, wenn der Unterhaltspflichtige Abänderungsklage erhoben hat.«

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1) Die Auskunftswiderklage der Beklagten ist zulässig; insbesondere fehlt ihr entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Erlangung der begehrten Auskunft steht der Beklagten nicht zur Verfügung.