KG - Beschluss vom 07.07.2009
1 W 14/09
Normen:
BGB § 1837; BGB § 1908c; BGB § 1908i; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 349/07
LG Berlin, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 522/07
LG Berlin, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 546/07
LG Berlin, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 557/07
LG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 171/08
LG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 177/08
LG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 398/08
LG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 458/08
AG Schöneberg, 52 XVII Q 29,

Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung der Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers durch Entlassung während des Beschwerdeverfahrens; Zulässigkeit einer gerichtlichen Weisung auf Befolgung an den Betreuer herangetragener Wünsche des Betroffenen

KG, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 W 14/09

DRsp Nr. 2009/16752

Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung der Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers durch Entlassung während des Beschwerdeverfahrens; Zulässigkeit einer gerichtlichen Weisung auf Befolgung an den Betreuer herangetragener Wünsche des Betroffenen

1. Erledigt sich die Beschwerde eines Betroffenen gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines Betreuers nach Entlassung des bisherigen Betreuers in der Hauptsache, kann das Beschwerdeverfahren nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung fortgeführt werden (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 1 BvR 1415/08, BtPrax 2009, 27). 2. Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch vormundschaftsgerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.

Tenor:

Die weiteren Beschwerden der Betroffenen werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1837; BGB § 1908c; BGB § 1908i; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe: