OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2002
10 UF 145/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 640c Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 471

Rechtsschutzbedürfnis einer Widerklage zur negativen Feststellung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 10 UF 145/02

DRsp Nr. 2003/11567

Rechtsschutzbedürfnis einer Widerklage zur negativen Feststellung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung

Zur Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin, gerichtet auf die Feststellung, dass er der Vater der Klägerin ist und dieser den Regelunterhalt zu zahlen hat, ist vorrangig vor der Frage, ob der Beklagte ihr leiblicher Vater ist, zu klären, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Soweit eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, bedarf es mit Rücksicht auf § 1592 BGB keiner gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB mehr. Einer negativen Feststellung im Rahmen einer Widerklage dahin, eine wirksame Vaterschaftsanerkennung sei nicht abgegeben worden, bedarf es daher nicht, ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 640c Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(soweit das Prozesshilfegesuch zurückgewiesen worden ist)