OLG München - Beschluß vom 23.09.1996
12 WF 1064/96
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 619
Vorinstanzen:
AG München,

Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

OLG München, Beschluß vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 12 WF 1064/96

DRsp Nr. 1997/5582

Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

Bereits durch die Trennung der Eltern ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens (§ 1672 BGB) und damit für den Prozeßkostenhilfeantrag eine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Auch bei einem einvernehmlichen Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil können nämlich jederzeit unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich sein, die zur sofortigen Entscheidung des Sorgeberechtigten zwingen; soweit beide Elternteile noch sorgeberechtigt sind, wäre dies in vielen Fällen erheblich erschwert.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1672 ;

Gründe: