OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.12.2022
6 UF 208/22
Normen:
§ 6 Abs 2 S 1 GG; § 1671 Abs 1 S 2 BGB; § 1684 Abs 3 S 1 BGB; § 57 Abs 2 Nr 1 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2023, 4
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 13.10.2022

Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 6 UF 208/22

DRsp Nr. 2023/3799

Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells

1. Streiten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes - wie hier im Kontext eines ursprünglich einvernehmlich praktizierten Wechselmodells - besteht im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.2. Insoweit gebührt einer umgangsrechtlichen Entscheidung über den Fortbestand des Wechselmodells oder der künftigen Betreuungsaufteilung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB der Vorrang gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 6 Abs 2 S 1 GG; § 1671 Abs 1 S 2 BGB; § 1684 Abs 3 S 1 BGB; § 57 Abs 2 Nr 1 FamFG;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Kindesvater) und die Beschwerdegegnerin (im Folgenden Kindesmutter) streiten im Eilverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter A, geb. am XX.XX.2012. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.