OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2017
4 UFH 1/17
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 49; FamFG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2018, 92
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 68/17

Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges einstweiliges Anordnungsverfahren während eines Beschwerdeverfahrens im Umgangsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 4 UFH 1/17

DRsp Nr. 2017/15718

Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges einstweiliges Anordnungsverfahren während eines Beschwerdeverfahrens im Umgangsverfahren

Orientierungssätze: Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend den Umgang fehlt im Hinblick auf die Möglichkeit der unselbstständigen einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbstständiges einstweiliges Anordnungsverfahren gemäß der §§ 49 ff. FamFG.

Tenor

Es besteht kein Bedürfnis, den Umgang des Vaters mit dem Kind im Wege eines selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahrens in Abweichung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 04.04.2017, Az. 1, zu regeln.

Die Gerichtskosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Verfahrenswert: € 1.500,00

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 49; FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe

Mit Beschluss vom 04.04.2017 regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 1, den Umgang des Vaters mit dem vom Verfahren betroffenen Kind A in Abweichung früherer Entscheidungen vom 03.06.2014, Az. 2, bzw. 14.04.2015, Az. 3, neu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 02.05.2017, die zu dem Senatsverfahren Az. 4 führte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.