1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 18. März 2009 - 6 F 187/08 UK - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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