OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.06.2009
6 WF 55/09
Normen:
ZPO § 323;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1521
NVwZ-RR 2009, 1521
OLGReport-Saarbrücken 2009, 861
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 187/08

Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 6 WF 55/09

DRsp Nr. 2009/23582

Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners

Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich erklärt "derzeit" keinen Unterhalt zu verlangen.

Tenor:

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 18. März 2009 - 6 F 187/08 UK - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 323;

Gründe: