OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.11.1994
4 W 3292/94
Normen:
BGB § 1600a § 1600c ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 110
BtPrax 1995, 74
DAVorm 1995, 112
DRsp IV(418)289g
EzFamR aktuell 1995, 49
EzFamR aktuell 1995,49
FamRZ 1995, 620

Rechtsschutzbedürfnis für eine beabsichtigte Klage des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen den die Vaterschaft anerkennenden Vater

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 4 W 3292/94

DRsp Nr. 1995/2539

Rechtsschutzbedürfnis für eine beabsichtigte Klage des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen den die Vaterschaft anerkennenden Vater

»Die Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses durch den leiblichen Vater schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen ihn beabsichtigte Klage des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1600a § 1600c ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Klägerin ist nichtehelich geboren. Der Ehemann ihrer Mutter ist, wie rechtskräftig entschieden ist, nicht ihr leiblicher Vater.

Sie klagt gegen den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft, obwohl dieser ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat. Das Jugendamt als gesetzliche Vertreterin der Klägerin hat seine Zustimmung verweigert, weil es Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten hat.

Das Amtsgericht Regensburg hat wegen der Bereitschaft des Beklagten, die Vaterschaft anzuerkennen, Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, daß für die beabsichtigte Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Diese ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.