Die Klägerin ist nichtehelich geboren. Der Ehemann ihrer Mutter ist, wie rechtskräftig entschieden ist, nicht ihr leiblicher Vater.
Sie klagt gegen den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft, obwohl dieser ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat. Das Jugendamt als gesetzliche Vertreterin der Klägerin hat seine Zustimmung verweigert, weil es Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten hat.
Das Amtsgericht Regensburg hat wegen der Bereitschaft des Beklagten, die Vaterschaft anzuerkennen, Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, daß für die beabsichtigte Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Diese ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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