Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.01.2022 betreffend die Verwerfung der Beschleunigungsrüge des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschleunigungsrüge durch einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des am XX.XX.2016 geborenen Kindes X. Im seit dem 25.01.2021 anhängigen erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Regelung seines zuletzt ausgesetzten Umgangs mit X. Mit Beschluss vom 05.10.2021 ist durch das Amtsgericht entschieden worden, dass der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer Umgangsregelung zurückgewiesen werde. Hiergegen hat der Kindesvater mit am 12.10.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Az. OLG Frankfurt …).
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