OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2022
5 WF 25/22
Normen:
§ 62 FamFG; § 155b FamFG; § 155c FamFG;
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 69/21

Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsbeschwerde nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 5 WF 25/22

DRsp Nr. 2023/1722

Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsbeschwerde nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsbeschwerde entfällt, wenn das Hauptsacheverfahren, hinsichtlich dessen die unangemessen lange Verfahrensdauer gerügt wird, seine Beendigung gefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.01.2022 betreffend die Verwerfung der Beschleunigungsrüge des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

§ 62 FamFG; § 155b FamFG; § 155c FamFG;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschleunigungsrüge durch einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des am XX.XX.2016 geborenen Kindes X. Im seit dem 25.01.2021 anhängigen erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Regelung seines zuletzt ausgesetzten Umgangs mit X. Mit Beschluss vom 05.10.2021 ist durch das Amtsgericht entschieden worden, dass der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer Umgangsregelung zurückgewiesen werde. Hiergegen hat der Kindesvater mit am 12.10.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Az. OLG Frankfurt …).