OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2021
9 UF 29/21
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 592/20

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 9 UF 29/21

DRsp Nr. 2021/5463

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

1. Besteht die Gefahr, dass die Eltern sorgerechtliche Erklärungen widerrufen und damit die einstweilige Sicherung der Lebenskontinuität des Kindes infrage stellen, so besteht auch bei einer Erledigungserklärung ein Rechtsschutzbedürfnis an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren gem. § 1671 BGB. 2. Im Eilverfahren ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass ein Wechsel des Aufenthalts des Kindes möglichst zu vermeiden, d.h. an einer getroffenen und in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen Entscheidung grundsätzlich festzuhalten ist.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 18.12.2020 betreffend die einstweilige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind Bezug genommen.

1.