Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.500,- EUR.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2. wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.
Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden Kinder (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB) verneint.
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