OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2018
5 UF 42/18
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1679
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 1856/17

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 5 UF 42/18

DRsp Nr. 2018/15347

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

1. Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht jedenfalls einer Übertragung der alleinigen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen, weil es dann an einem dringenden Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Regelung fehlt.2. Die in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob Sorgerechtsvollmachten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB generell als milderes Mittel einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehen, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.500,- EUR.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 2. wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden Kinder (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB) verneint.