Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 10.08.2016 (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt aus den im Senatsbeschluss vom 08.12.2016 näher dargelegten Gründen ohne Erfolg. Auf die dortigen Ausführungen (Bl. 465-468 der Gerichtsakten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.01.2017 gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung:
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