OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2017
21 UF 162/16
Normen:
AUG § 39 Abs. 1; AUG § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 F 58/13

Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Unterhaltsklage im Inland bei Vorhandensein eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 21 UF 162/16

DRsp Nr. 2019/1095

Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Unterhaltsklage im Inland bei Vorhandensein eines ausländischen Unterhaltstitels

Besteht ein ausländischer Unterhaltstitel, der in einem Exequaturverfahren im Inland für vollstreckbar erklärt werden kann, so fehlt es für eine neue Klage auf Gewährung von Unterhalt im Inland am Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Exequaturverfahren stellt eine einfachere und preiswertere Möglichkeit der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs dar und bleibt auch nicht hinsichtlich Rechtsanwendung und Auslegung des Vertragsinhalts hinter einem Klageverfahren zurück.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 10.08.2016 (327 F 58/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AUG § 39 Abs. 1; AUG § 39 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt aus den im Senatsbeschluss vom 08.12.2016 näher dargelegten Gründen ohne Erfolg. Auf die dortigen Ausführungen (Bl. 465-468 der Gerichtsakten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.01.2017 gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung: