OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2016
2 UF 327/15
Normen:
BGB § 1598a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1476

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Einwilligung in die Mitwirkung in eine Abstammungsbegutachtung nach Feststellung der Abstammung in einem früheren Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 2 UF 327/15

DRsp Nr. 2016/8071

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Einwilligung in die Mitwirkung in eine Abstammungsbegutachtung nach Feststellung der Abstammung in einem früheren Verfahren

Ein Rechtschutzbedürfnis für ein statusunabhängiges Abstammungsverfahren besteht nicht, wenn die Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren unter Einholung eines Abstammungsgutachtens (hier Blutgruppengutachten) festgestellt worden ist. Das Rechtschutzbedürfnis folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass für ein beabsichtigtes Restitutionsverfahren ein Abstammungsgutachten nach § 185 FamFG benötigt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stadt1 vom 24. Juli 2015 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Einwilligung der Antragsgegner in die genetische Abstammungsuntersuchung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat auf 2.000 € fest.

Normenkette:

BGB § 1598a;

Gründe

I.