Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stadt1 vom 24. Juli 2015 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Einwilligung der Antragsgegner in die genetische Abstammungsuntersuchung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat auf 2.000 € fest.
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