OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.06.2010
7 WF 686/10
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1696; FamFG § 49; FamFG § 52; FamFG § 54;
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Aisch - , vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 268/10

Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 7 WF 686/10

DRsp Nr. 2010/12016

Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch zur erneuten Verbescheidung zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1696; FamFG § 49; FamFG § 52; FamFG § 54;

Gründe: