OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.09.1994
7 WF 2967/94
Normen:
BGB § 1587e Abs. 1 § 1580 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 300
Vorinstanzen:
AG Straubing,

Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs bei Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 7 WF 2967/94

DRsp Nr. 1995/6952

Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs bei Versorgungsausgleich

Die Möglichkeit des Gerichts, nach § 11 Abs. 2 VAHRG Auskünfte der Parteien im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs einzuholen und dies gegebenenfalls auch zu erzwingen, nimmt der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach §§ 1587e Abs. 1, 1580 BGB durch eine Partei nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 1 § 1580 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Auskunftsanspruch zwischen Ehegatten (§ 1587 e Abs. 1, § 1580 BGB) besteht unabhängig vom gerichtlichen Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 2 VAHRG. Das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs entfällt also nach allgemeiner Meinung nicht deshalb, weil auch das Gericht selbst die Möglichkeit hat, von dem Ehegatten Versorgungsauskünfte einzuholen und deren Erteilung zu erzwingen. Der Antragstellerin ist für ihr Auskunftsbegehren daher Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Auskunftsverlangen nicht durch Klage, sondern nach den Verfahrensvorschriften über den Versorgungsausgleich durchzusetzen ist (BGH FamRZ 1981, 533; OLG Hamburg FamRZ 1981, 179).