BVerfG - Beschluß vom 21.04.2005
1 BvR 347/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 290/01
AG Winsen (Luhe) - 4 F 40/98 - 23.10.2001,

Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Ausgangsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 347/02

DRsp Nr. 2005/8237

Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Ausgangsverfahrens

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, durch die Ablehnung der Abtrennung des Scheidungsantrages aus dem Scheidungsverbund sei die Wiederverheiratungsfreiheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden, wenn das Ausgangsverfahren durch den rechtskräftigen Scheidungsausspruch seine Erledigung gefunden hat.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 19. April 1991 geborenen J. und des am 30. November 1994 geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers, es wurde von ihm adoptiert. Seit der Trennung der Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder im Wesentlichen bei der Kindesmutter. Der nunmehr neunundsechzigjährige Beschwerdeführer ging im Jahr 1998 in Altersruhestand und heiratete nach Abschluss des Ausgangsverfahrens im Jahr 2003 eine andere Frau. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während des Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter hervor.