BSG - Urteil vom 25.11.1986
11a RA 18/85
Normen:
AVG § 83a Abs. 4 Satz 2 ; RKG § 96a Abs. 4 Satz 2 ; RVO § 1304a Abs. 4 Satz 2 ; SGG § 54 Abs. 1 Satz 2 § 62 ; SVG § 55c Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BSGE 61, 27
SozR 3-1500 § 54 Nr. 71
ZTR 1987, 191
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 An 151/83

Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem geschiedenen Ehegatten erteilten Rentenbescheid

BSG, Urteil vom 25.11.1986 - Aktenzeichen 11a RA 18/85

DRsp Nr. 2005/15768

Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem geschiedenen Ehegatten erteilten Rentenbescheid

»1. Daraus, daß gemäß § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; § 96a Abs. 4 Satz 2 RKG) das Ruhegehalt des Versorgungsausgleichspflichtigen erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente "zu gewähren ist", ist nicht zu schließen, die Versorgungsbehörde habe ungeachtet der Entscheidung des Versicherungsträgers über die Rentengewährung zu entscheiden. 2. Für eine Anfechtung des dem Versorgungsausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheides fehlt es dem Verpflichteten an der Klagebefugnis nach § 54 SGG

Normenkette:

AVG § 83a Abs. 4 Satz 2 ; RKG § 96a Abs. 4 Satz 2 ; RVO § 1304a Abs. 4 Satz 2 ; SGG § 54 Abs. 1 Satz 2 § 62 ; SVG § 55c Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der geschiedene Ehemann einen seiner früheren Ehefrau nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erteilten Rentenbescheid anfechten darf.