OLG Hamm - Beschluß vom 12.03.1992
2 WF 82/92
Normen:
ZPO § 93 § 258 § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)259a-c
FPR 1997, 39
FamRZ 1992, 831

Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Unterhaltstitels

OLG Hamm, Beschluß vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 2 WF 82/92

DRsp Nr. 1993/3999

Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Unterhaltstitels

»1. Auch bei regelmäßiger freiwilliger Zahlung des Unterhalts besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Titels.2. Die Kosten der Titulierung hat in derartigen Fällen grundsätzlich der Gläubiger zu tragen, sofern nicht die Möglichkeit kostenfreier Titulierung besteht (gegen OLG Düsseldorf, FamRZ 1990,1369).«3. Prozeßkostenhilfe ist in derartigen Fällen nur zu bewilligen, wenn es der Unterhaltsschuldner auf Aufforderung ablehnt, den freiwillig gezahlten Betrag titulieren zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 93 § 258 § 114 ;

Sachverhalt:

Der Antragsgegner [AntrG.] zahlt an die Antragstellering [AntrSt.] regelmäßig Kindes- und Trennungsunterhalt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er sich geweigert, den Unterhaltsanspruch durch eine Urkunde des Jugendamtes bzw. eine notarielle Urkunde titulieren zu lassen. Das Amtsgericht hat den Antrag der AntrSt. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe [PKH] für eine Unterhaltsklage wegen Mutwilligkeit der Rechtsbefolgung zurückgewiesen.

Gründe (Auszug):