Der Antragsgegner [AntrG.] zahlt an die Antragstellering [AntrSt.] regelmäßig Kindes- und Trennungsunterhalt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er sich geweigert, den Unterhaltsanspruch durch eine Urkunde des Jugendamtes bzw. eine notarielle Urkunde titulieren zu lassen. Das Amtsgericht hat den Antrag der AntrSt. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe [PKH] für eine Unterhaltsklage wegen Mutwilligkeit der Rechtsbefolgung zurückgewiesen.
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