OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.01.1996
6 WF 9/96
Normen:
BGB § 1634 ; BRAGO § 7 § 13 § 41 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 39/95

Rechtsschutzinteresse an Geschäftswertfestsetzung in FGG-Sache

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 WF 9/96

DRsp Nr. 1996/23189

Rechtsschutzinteresse an Geschäftswertfestsetzung in FGG -Sache

Wird im Rahmen einer isolierten FGG -Familiensache eine vorläufige (einstweilige) Anordnung anhängig gemacht, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Verfahren der vorläufigen (einstweiligen) Anordnung.

Normenkette:

BGB § 1634 ; BRAGO § 7 § 13 § 41 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt, für das vorläufige Anordnungsverfahren, das die Parteien innerhalb des Verfahrens über die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (§ 1634 Abs. 2 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) geführt haben, einen Geschäftswert festzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die ihr Begehren auf Festsetzung eines Geschäftswerts von 1.000 DM weiterverfolgt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 1 0 Abs. 3 BRAGO), in der Sache aber nicht begründet.

Für eine Geschäftswertfestsetzung für das auf Umgangsregelung gerichtete Verfahren der vorläufigen Anordnung ist vorliegend wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1993 - 9 UF 194/92 EA 1) kein Raum.