Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt, für das vorläufige Anordnungsverfahren, das die Parteien innerhalb des Verfahrens über die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (§ 1634 Abs. 2 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) geführt haben, einen Geschäftswert festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die ihr Begehren auf Festsetzung eines Geschäftswerts von 1.000 DM weiterverfolgt.
Die Beschwerde ist zulässig (§
Für eine Geschäftswertfestsetzung für das auf Umgangsregelung gerichtete Verfahren der vorläufigen Anordnung ist vorliegend wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1993 - 9 UF 194/92 EA 1) kein Raum.
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