OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.07.2012
18 UF 227/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 232
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 286/10

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Echtheit einer Urkunde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 18 UF 227/10

DRsp Nr. 2012/18074

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Echtheit einer Urkunde

Ein Interesse an der Feststellung der Echtheit einer Urkunde besteht, wenn zwischen den Beteiligten mögliche Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich Ansprüche ableiten können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 (1 F 227/10) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Echtheit einer mit "Empfangsbestätigung Quittung" überschriebenen Urkunde, von der er behauptet, dass sie am 6.6.2008 von der Antragsgegnerin unterschrieben worden sei.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 2.8.2007 (1 Cs 41 Js 18059/05 AK 310/06) - rechtskräftig seit 15.2.2008 - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter M. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nach Kräften nachzukommen und hierzu mindestens 284 EUR auf den laufenden und 166 EUR auf rückständigen Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.