OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2009
15 Wx 225/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1960; FamFG § 62; FGG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1110
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 165/07

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 225/09

DRsp Nr. 2010/2809

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Wird eine Nachlasspflegschaft zunächst angeordnet und sodann durch Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben, so besteht daneben kein berechtigtes Interesse eines Erben an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft. 2. Ein solches Interesse lässt sich in dieser Konstellation weder aus der Belastung des Nachlasses mit den Kosten der Pflegschaft, insbesondere einer Vergütung des Pflegers, noch aus dem Bestreben herleiten, für eine beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen eine bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit herbeizuführen.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.212,20 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1960; FamFG § 62; FGG § 20 Abs. 1;

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), aber unbegründet.