BGH - Urteil vom 11.12.1996
VIII ZR 154/95
Normen:
EuGVÜ Art. 21; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHZ 134, 201
DB 1997, 572
DRsp IV(413)238Nr. 3d
FuR 1997, 122
IPRax 1997, 348
MDR 1997, 387
NJW 1997, 870
NJW-RR 1997, 636
WM 1997, 985
ZIP 1997, 519
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine anhängige Leistungsklage

BGH, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 154/95

DRsp Nr. 1997/700

Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine anhängige Leistungsklage

»1. Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage des Anspruchsgegners entfällt trotz Anhängigkeit einer einseitig nicht mehr zurücknehmbaren Leistungsklage des Anspruchstellers dann nicht, wenn feststeht, daß sachlich über diesen Anspruch nicht entschieden werden wird. 2. Art. 21 EuGVÜ kennt keinen Vorrang einer - später erhobenen - Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für eine - zuvor erhobene - negative Feststellungsklage. Der sich aus Art. 21 EuGVÜ ergebende Grundsatz der zeitlichen Priorität, der auch im Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage gilt, darf nicht unter Rückgriff auf die innerstaatliche prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungsklage überspielt werden; dies stünde im Widerspruch zum zwingenden Charakter des autonom auszulegenden Übereinkommens.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 21; ZPO § 256 ;

Tatbestand: