OLG Köln - Urteil vom 10.11.2009
4 UF 60/09
Normen:
ZPO § 323; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 821
FuR 2010, 112
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 94/06

Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage bei Bestehen eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 UF 60/09

DRsp Nr. 2009/25615

Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage bei Bestehen eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde

Für eine eingereichte Leistungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit einer Jugendamtsurkunde bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, aus dem vollstreckt werden kann. Nur soweit höherer Unterhalt beansprucht wird, kann dies mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.02.2009 - 35 F 94/06 - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2006 bis zum 10.05.2007 einschließlich unter teilweiser Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt ... vom 15.06.1989 - Urkundenregisternummer XX. - einen über den titulierten Betrag von zuletzt 291,00 € hinausgehenden Betrag von weiteren 25,00 € monatlichen Kindesunterhalt von zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Es verbleibt insoweit bei dem titulierten Unterhalt gemäß Urkunde des Jugendamtes der Stadt ... vom 15.06.1989 - Urkundenregisternummer XX. -.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 323; BGB § Abs. ;