OLG Koblenz - Beschluss vom 02.05.2012
5 W 218/12
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105; BGB § 119; BGB §; BGB § 313; BGB § 779; BGB § 1896; ZPO § 51; ZPO § 52; ZPO § 56; ZPO § 57; ZPO § 139; ZPO § 511; ZPO § 567; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 170/08

Rechtsstellung der betroffenen Partei im Streit über ihre Prozessfähigkeit; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine die Verfahrensfortsetzung ablehnenden Beschluss; Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 5 W 218/12

DRsp Nr. 2013/2732

Rechtsstellung der betroffenen Partei im Streit über ihre Prozessfähigkeit; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine die Verfahrensfortsetzung ablehnenden Beschluss; Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Im Streit über ihre Prozessfähigkeit ist die betroffene Partei als prozessfähig anzusehen. Behauptet sie, ein gerichtlicher Vergleich sei wegen ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit unwirksam, ist ein die Verfahrensfortsetzung ablehnender Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, obwohl durch Urteil hätte entschieden werden müssen (Meistbegünstigung).2. Dem Prozessunfähigen kann rechtliches Gehör wirksam nur durch Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Für seine ordnungsgemäße Vertretung hat der Prozessunfähige selbst zu sorgen, indem er nach § 1896BGB eine Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht herbeiführt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.04.2012 aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105; BGB § 119; BGB §; BGB § 313; BGB § 779; BGB § 1896; ZPO § 51; ZPO § 52; ZPO § 56; ZPO § 57; ZPO § 139; ZPO § 511; ZPO § 567; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103;

Gründe