1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 26. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind S### R#### L### wie folgt geregelt wird:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 9. März 2018, jeweils freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 1. Mai 2018 zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben. Zur Umgangsbegleiterin wird Frau N## M####, geboren am ########, als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T### B### e.V., E##### 28/29, ####### ausgewählt. Die Umgangsbegleitung endet am 31. Mai 2018. Danach findet der Umgang unbegleitet statt.
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