KG - Beschluss vom 09.02.2018
3 UF 146/17
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 1750/17

Rechtsstellung der Ehefrau der Mutter eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe

KG, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 3 UF 146/17

DRsp Nr. 2018/11736

Rechtsstellung der Ehefrau der Mutter eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe

1. Die Ehefrau der Mutter wird – anders als der Ehemann der Mutter – nicht gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Elternteil (Mit-Mutter). 2. § 1594 Abs. 2 BGB, der eine wirksame Vaterschaftsanerkennung ausschließt, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes (insbesondere des Ehemannes der Mutter) besteht, gilt in Bezug auf die Ehefrau der Mutter nicht.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 26. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind S### R#### L### wie folgt geregelt wird:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 9. März 2018, jeweils freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 1. Mai 2018 zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben. Zur Umgangsbegleiterin wird Frau N## M####, geboren am ########, als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T### B### e.V., E##### 28/29, ####### ausgewählt. Die Umgangsbegleitung endet am 31. Mai 2018. Danach findet der Umgang unbegleitet statt.