OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2018
8 UF 175/17
Normen:
BGB § 1568a Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 296
NJW-RR 2018, 1284
NZM 2018, 807
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1683/16

Rechtsstellung der früheren Ehegatten hinsichtlich der im Eigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 8 UF 175/17

DRsp Nr. 2018/10942

Rechtsstellung der früheren Ehegatten hinsichtlich der im Eigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe

Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog).

Tenor

I.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

II.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

III.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 2;

Gründe

I.

(Ziffer I. ergänzt)

Der Antragsteller war mit der bis zu einem Grad von 60 schwerbehinderten Antragsgegnerin verheiratet. Bei ihrer Trennung im März 2015 zog er aus der bislang gemeinsam bewohnten, in seinem Eigentum stehenden Immobilie aus. Der Antragsteller beabsichtigte zunächst, die Immobile zu veräußern, entschied sich aber schließlich dazu, selbst dort zu wohnen. Nach Scheidung der kinderlosen Ehe im Oktober 2016 forderte er die Antragsgegnerin zur Herausgabe auf.