Rechtsstellung des Ehegatten-Sicherungsgebers nach Scheitern der Ehe
OLG München, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 21 U 4862/01
DRsp Nr. 2004/9138
Rechtsstellung des Ehegatten-Sicherungsgebers nach Scheitern der Ehe
Hat ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen und ihm die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht, so kann nach dem Scheitern der Ehe ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch gemäß den Regeln des Auftragsrechts bestehen.