BGH - Urteil vom 19.12.1990
XII ZR 117/89
Normen:
BAföG § 37, § 47 Abs. 4 ; SGB I § 60 ;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 37 Auskunftsanspruch 1
DÖV 1991, 696
NJW 1991, 1235
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Königstein im Taunus,

Rechtsstellung des Landes nach Übergang eines Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen XII ZR 117/89

DRsp Nr. 1994/4028

Rechtsstellung des Landes nach Übergang eines Unterhaltsanspruchs

»Durch den Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 37 BAföG erwirbt das Land neben seinem Auskunftsrecht aus § 47 Abs. 4 BaföG i.V. mit § 60 SGB I nicht auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch.«

Normenkette:

BAföG § 37, § 47 Abs. 4 ; SGB I § 60 ;

Gründe:

Die Klägerin hat dem im Jahre 1963 geborenen Sohn des Beklagten, dem sie seit 1987 Ausbildungsförderung gewährt, in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 28. Februar 1989 Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von insgesamt 3.925 DM erbracht. Sie hat im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft über sein Einkommen nebst Vorlage einer Lohnabrechnung verlangt und sich dabei auf einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch berufen, der auf sie übergegangen sei.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe der Klägerin nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V. mit § 60 SGB I Auskünfte über sein Einkommen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1988 bereits erteilt und sei deshalb zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet.