OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.2012
11 UF 1141/12
Normen:
§ 1598a BGB; § 1600 BGB; Art. 8 EMRK;
Fundstellen:
FamFR 2012, 574
FamRZ 2013, 227
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 460/12

Rechtsstellung des leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vaters

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 11 UF 1141/12

DRsp Nr. 2012/21543

Rechtsstellung des leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vaters

1. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der (potentielle) leibliche Vater nicht berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, wenn zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.2. Der (potentielle) leibliche Vater hat auch keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1598a BGB; § 1600 BGB; Art. 8 EMRK;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1) (Mutter), die mit dem weiteren Beteiligten zu 2) (Vater) verheiratet ist, hatten von August 2009 bis Dezember 2011 eine außereheliche Beziehung. Am ........... wurde das Kind B..... L...... (weiterer Beteiligter zu 3) geboren. In der Empfängniszeit hatten der Antragsteller und die Mutter unstreitig, was der Antragsteller auch eidesstattlich versichert hat, Geschlechtsverkehr.

1. 2.