BVerfG - Beschluß vom 09.04.2003
1 BvR 1493/96
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 108, 82
FamRZ 2003, 816
FamRZ 2008, 2185
MDR 2003, 748
NJW 2003, 2151
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 14.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 105/96
LG Köln, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 657/94
AG Köln - 25.1.1994 - 52 X 138/93 II. OLG Köln - 30.8.2001 - 14 UF 119/01,
AG Leverkusen, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 (33) F 223/00

Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters

BVerfG, Beschluß vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 - Aktenzeichen 1 BvR 1724/01

DRsp Nr. 2003/12770

Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters

»1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.2. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.3. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: