BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVa ZR 257/83
Normen:
BGB §§ 2018, 2027 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)64a-d
FamRZ 1985, 1019
JuS 1986, 315
NJW 1985, 3068
WM 1985, 1209
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg i. Br.,

Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines Ehegatten-Testaments; Rechtsstellung des Erben des Erbschaftsbesitzers; Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 257/83

DRsp Nr. 1992/4308

Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines Ehegatten-Testaments; Rechtsstellung des Erben des Erbschaftsbesitzers; Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

»a) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben eingesetzt und wird die Einsetzung des überlebenden Gatten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen. Der Erbschaftsanspruch gegen ihn entfällt nicht schon dadurch, daß er sich des ihm nicht zustehenden Erbrechtes als alleiniger Vorerbe nicht mehr berühmt. b) Der Erbe des Erbschaftsbesitzers rückt in dessen Verpflichtung aus § 2018 BGB ein; einer zusätzlichen Erbrechts-"Anmaßung" auch durch ihn bedarf es dazu nicht. c) Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers aus § 2027 BGB geht auf dessen Erben über. Zum Umfang der Auskunftspflicht in diesem Fall. Den Erben des Erbschaftsbesitzers kann daneben auch eine originäre eigene Auskunftspflicht aus § 2027 BGB treffen.«

Normenkette:

BGB §§ 2018, 2027 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten 1934 ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig als befreite Vorerben und ihre vier Kinder, die Kläger und deren Bruder H., als Nacherben einsetzen. Die Mutter der Kläger (Erblasserin) starb 1951.