Die Kläger sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten 1934 ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig als befreite Vorerben und ihre vier Kinder, die Kläger und deren Bruder H., als Nacherben einsetzen. Die Mutter der Kläger (Erblasserin) starb 1951.
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